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AGB

Sopp GmbH & Co Transporte KG
Lindenhofstraße 19
73529 Schwäbisch Gmünd

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Sopp GmbH & Co Transporte KG (kurz Sopp) Stand: Oktober 2015
  1. Diese Bedingungen von Sopp gelten für den vereinbarten Auftrag, soweit keine individuellen Regelungen getroffen sind. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers werden ausgeschlossen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein Unternehmen i.S. des §14 BGB gelten diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Sopp auch für weitere Aufträge.
  2. Liefert ein Auftraggeber Abfallstoffe an den Betriebssitz von Sopp oder an ein von Sopp benannten Entsorgungsort, so geschieht dies auf die eigene Verantwortung, die eigene Gefahr und auf die eigenen Kosten des Auftraggebers.
  3. Von Sopp zur Verfügung gestellte Container dürfen nur mit den vereinbarten Stoffen beladen werden. Andere Stoffe dürfen nur dann in den Container gefüllt werden, wenn Sopp dem nach ausreichenden Informationen zugestimmt hat. Wird der Container mit nicht vereinbarten Stoffen befüllt, hat Sopp Anspruch auf die sich aus dem Trennen und/oder der Wahl des teureren Entsorgungswegen entstehenden Kosten. Die Beladung des Containers darf die zulässige Containernutzung nicht überschreiten. Das Füllmaterial darf nicht über die Seitenwände reichen. Überfüllte Container werden zu Lasten des Auftraggebers umgefüllt.
  4. Die Verkehrssicherungspflicht für von Sopp zur Verfügung gestellte Container trägt der Auftraggeber allein; insbesondere sind die Container verkehrssicher zu kennzeichnen und zu beleuchten.
  5. Straßensondernutzungen sind durch den Auftraggeber rechtzeitig vor der Containerstellung durch die zuständige Behörde genehmigen zu lassen. Ergibt sich die Notwendigkeit einer solchen Erlaubnis erst beim Aufstellen des Containers, stellt der Auftraggeber die notwendigen Anträge. Risiken einer (noch) nicht genehmigten Nutzung des öffentlichen Raums trägt der Auftraggeber.
  6. Die Sauberkeit um die von Sopp gestellten Container liegt allein im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Er hat Sopp sichere und nach Möglichkeit nur gering verschmutzende Zufahrtswege anzuweisen. Durch An- und Abfahrt entstehende Verschmutzungen, insbesondere des öffentlichen Raums, hat der Auftraggeber zu beseitigen.
  7. Sopp haftet für die korrekte abfallrechtliche Behandlung der Abfallstoffe ab deren Übernahme.
    Verletzt Sopp Nebenpflichten, die sich nicht aus abfallrechtlichen Bestimmungen ergeben, ist die Haftung auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden.
    Für Schäden, die durch Ereignisse entstehen, die dem Verantwortungsbereich von Sopp entzogen sind, insbesondere durch höhere Gewalt oder Streiks, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Nachträgliche Änderungen der vom Auftraggeber unterschriebenen Lieferscheine und Rechnungen sind nicht möglich. Sopp ist nicht verpflichtet die Unterschriftsberechtigung des Auftraggebers zu prüfen. Schwäbisch Gmünd wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
  9. Sopp stellt die Rechnungen in EURO. Die Rechnungen verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
    Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb einer Woche zahlbar. Der konkrete Fälligkeitstermin wird jeweils in der Rechnung ausgewiesen. Der Auftraggeber gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er diesen Termin überschreitet.

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Sopp GmbH & Co. KG
Lindenhofstraße 19
73529 Schwäbisch Gmünd
Telefon: 07171 / 98 77 00 + 6 63 43
Telefax: 07171 / 98 77 020

E-Mail: info@sopp-umwelt.de
Website: www.sopp-umwelt.de
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